Wer erbt mein Vermögen, wenn ich kein Testament errichte?
In diesem Falle gilt die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“. Diese Erbfolge ist durch Blutsverwandtschaft, Ehe sowie den Staat geregelt. Grundsätzlich erben der Ehegatte und die Blutsverwandten.
Die Frage, wer aus welchem Grunde Anspruch auf das Erbe eines Verstorbenen hat, kann im Einzelfall äußerst kompliziert sein. Wer beispielsweise als Single lebt, geschieden ist, mehrfach verheiratet war oder in einer nichteingetragenen Lebenspartnerschaft sein Glück findet, ist gut beraten zu prüfen, wer nach dem Gesetz den Nachlass erhalten wird. Dies können auch irgendwelche weit entfernten, kaum bekannten und möglicherweise nicht beliebten Verwandten sein.
Wer erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind?
Wenn ein Ehepaar keine Kinder hinterlässt, erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel und seine Eltern bzw. seine Geschwister (falls die Eltern vorverstorben sind) das andere ein Viertel.
Wer erbt, wenn weder Ehegatte noch Kinder vorhanden sind?
In diesem Falle erben die Verwandten, das heißt die Eltern und deren Abkömmlinge oder die Geschwister und deren Abkömmlinge.
Wieviel erbt der Ehegatte?
Hier kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Bei dem sogenannten „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ erbt der länger lebende Ehegatte ein Viertel aus dem Erbrecht und ein Viertel aus dem Familienrecht, also insgesamt die Hälfte. Die Kinder erben die andere Hälfte. Wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben, kommt es darauf an, wie viele Kinder die Ehegatten hinterlassen.

Ändert sich die Erbfolge während oder nach einer Scheidung?
Mit der Scheidung verliert der Ehepartner den gesetzlichen Anspruch auf das Erbe seines bisherigen Ehepartners. Gleiches gilt bereits dann, wenn der Scheidungsantrag gestellt wird und die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben sind. In diesem Falle geht der geschiedene Ehegatte leer aus, wenn der ehemalige Partner stirbt.
Gilt das auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft?
Nein: Frauen und Männer, die ohne „Segen des Staates“ zusammenleben, haben nach dem Gesetz keinerlei Anspruch auf das Erbe ihres nichtehelichen Partners.
Beispiel: Verstirbt einer der Partner plötzlich – ohne Vorbereitung und ohne Testament -, kann dies für den anderen zu extremen Härten führen. In diesem Falle erben ausschließlich dessen Blutsverwandten, während dem überlebenden Partner gerade einmal seine eigenen, zum Leben notwendigen Gegenstände aus dem gemeinsamen Hausrat verbleiben. Die Erben können den überlebenden Partner sogar aus der Wohnung werfen.
Hat die Ehe erbschaftssteuerrechtliche Vorteile?
Wenn die Ehepartner zum Beispiel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben – also keinen Ehevertrag abgeschlossen haben -, ist der pauschale Betrag von einem Viertel des Vermögens des verstorbenen Partners steuerfrei. Zusätzlich erhält der Ehepartner einen pauschalen Erbschaftssteuerfreibetrag maximal 500.000 Euro.
Gilt dies auch bei der Gütertrennung?
Nein – hier entfällt der pauschale Freibetrag für die Zugewinngemeinschaft. Die Ehepartner sollten daher genau überprüfen, ob sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben und mit welchem Inhalt. Das bedeutet, wenn Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde, sollte überprüft werden, ob dies nicht nachträglich geändert werden sollte, um zu erbschaftssteuerrechtlich interessanten Regelungen zu kommen.

Was ist ein Ehegattentestament?
In einem gemeinschaftlichen Testament können die Ehepartner ihr Erbe regeln und aufeinander abstimmen. Ein solches Testament ist gültig, wenn es beispielsweise als „letzter Wille“ oder als „gemeinschaftliches Ehegattentestament“ bezeichnet, handschriftlich von einem der Partner geschrieben und von beiden Partnern mit ihrer Unterschrift dessen Gültigkeit bestätigt wurde. Ratsam und empfehlenswert ist es, dass dieses Testament mit Ort und Datum ergänzt wird. Natürlich können die Ehegatten ihr gemeinschaftliches Testament auch bei einem Notar beurkunden lassen.
Was ist ein „Berliner Testament“?
In diesem Testament setzen sich die Eheleute als alleinige Erben ein und andere Personen, in der Regel die eigenen Kinder, zu Schlusserben – also zu Erben, wenn der überlebende Ehegatte verstorben ist. Dieses Testament hat jedoch seine besonderen Probleme:
Wenn einer der Ehegatten verstorben ist, kann der länger lebende Ehegatte die Schlusserbenfolge nicht mehr ändern, falls keine Änderungsmöglichkeit im Testament vorgesehen ist.
Wenn der länger lebende Ehegatte noch einmal heiratet, kann der grundsätzlich das Testament mit dem verstorbenen Ehegatten anfechten. Auf diese Anfechtungsmöglichkeit kann verzichtet werden.
Zu Lebzeiten kann ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament einseitig widerrufen. Dieser Widerruf muss jedoch vor einem Notar beurkundet werden. Außerdem muss der Widerruf dem anderen Ehegatten öffentlich, das heißt durch einen Gerichtsvollzieher, zugestellt werden.
Wo liegen die Risiken beim sogenannten „Berliner Testament“?
a) Die enterbten Kinder können grundsätzlich gegenüber dem länger lebenden Ehegatten ihren Pflichtteil geltend machen.
b)Erbschaftssteuerrechtlich muss das Berliner Testament besonders geprüft werden: Beim Berliner Testament „konzentriert“ sich das Vermögen nach dem Tode des Erstversterbenden beim länger lebenden Ehegatten. Grundsätzlich können die Kinder in diesem Falle ihren erbschaftssteuerrechtlichen Freibetrag nicht nutzen. Dies kann bei mittleren und höheren Vermögen problematisch sein. Erbschaftssteuerfreibeträge werden verschenkt, es muss möglicherweise unnötig Steuer bezahlt werden.

Was ist ein Vermächtnis?
Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einer von ihm ausgewählten Person einen Vermögensvorteil zu. Es kann sich hierbei um körperliche Gegenstände wie beispielsweise ein Auto, ein Bild, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung handeln. Auch Forderungen oder Rechte können vermacht werden, wie Ansprüche aus einem Darlehen, ein Wohn- oder Nießbrauchrecht auf Lebenszeit, die Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil, den Erlass einer noch nicht erfüllten Forderung oder die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes aus Mitteln des hinterlassenen Vermögens.
Wer kann ein Vermächtnis erhalten?
Als Vermächtnisnehmer kann jede rechtsfähige Person bestimmt werden. Es kommen somit nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen (wie ein eingetragener Verein, Kirche, Stadt oder Stiftung) infrage. Auch noch nicht geborene Kinder können Vermächtnisse erhalten. Wenn der Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall verstirbt, treten im Zweifel zunächst seine Kinder oder nahe Verwandte an seine Stelle. Im Testament sollte geregelt werden, ob das Vermächtnis ersatzlos verfällt, falls der Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt.
Wann ist ein Vermächtnis fällig?
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf das Vermächtnis mit dem Erbfall. Es macht jedoch Sinn, im Testament zu regeln, wann das Vermächtnis erfüllt werden muss. Empfehlenswert ist es, dass zum Beispiel eine Testamentsvollstreckung mit der Aufgabe angeordnet wird, das Vermächtnis zu erfüllen.
Was ist ein „Behindertentestament“?
Unter dem „Behindertentestament“ wird ein Testament der Eltern zugunsten eines meist geistig behinderten Kindes verstanden. Ziel dieses Behindertentestamentes ist es, dem behinderten Kind möglichst viel Vermögen zuzuwenden, ohne dass dieses Vermögen zum Unterhalt eingesetzt werden muss und dadurch Sozialleistungen gekürzt werden. Das Behin-
dertentestament wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht anerkannt.
Wer kümmert sich um die Bestattung?
Für die „Totenfürsorge“ sind die nächsten Angehörigen zuständig. Sie regeln die Bestattung und berücksichtigen dabei die persönlichen Vorstellungen des Verstorbenen. Dies sind gemäß Gesetz folgende:
Der überlebende Ehegatte, die Kinder, falls der Verstorbene nicht (mehr) verheiratet war, falls weder Ehepartner noch Kinder existieren: die Eltern. Am Ende der Liste stehen die Geschwister.
Die Angehörigen können entscheiden zwischen Art der Bestattung und Grabstätte. Um hier „Überraschungen“ zu vermeiden, können die Erblasser auch eine sogenannte „Bestattungsverfügung“ errichten. In dieser Bestattungsverfügung können die oben genannten Punkte geregelt werden.
Kann ich mein Testament am PC ausdrucken?
Nein! Für das Testament gibt es zwei vorgeschriebene Formen: Das Testament muss entweder handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Hier ist es empfehlenswert, dass das Datum und der Ort der Errichtung ebenfalls vermerkt wird. Oder das Testament kann bei einem Notar beurkundet werden. Das handschriftliche Testament kann einem Notar übergeben werden mit dem Hinweis, dass es den letzten Willen des Erblassers enthalte. Alle anderen Formen (PC, Schreibmaschine, etc.) sind ungültig!
Was geschieht mit einem ungenau formulierten Testament?
Es besteht die Gefahr, dass ein Testament ungenau formuliert und somit ungültig ist, und der eigentliche Wille des Erblassers somit nicht zur Gültigkeit kommt.
Wie kann man ein Testament widerrufen?
Ein Einzeltestament kann jederzeit durch eine Widerrufserklärung widerrufen werden oder durch die Errichtung eines neuen Testamentes.
Was ist ein Pflichtteil?
Ein Pflichtteil ist ein sogenanntes „Noterbrecht“. Pflichtteilsberechtigt sind die leiblichen Abkömmlinge des Erblassers, auch adoptierte Kinder, der Ehegatte und die Kinder.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch wird betragsmäßig bestimmt. Er besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist sofort fällig.
Kann der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil verzichten?
Der Pflichtteilsberechtigte kann auf den Pflichtteil verzichten. Er kann unter anderem darauf verzichten, diesen überhaupt geltend zu machen. Der Pflichtteilsverzicht muss jedoch notariell beurkundet werden.
Wie sichere ich minderjährige Kinder für den Todesfall der Eltern ab?
In diesem Falle empfiehlt sich eine Testamentsvollstreckung mit der Aufgabe, dass der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, den Erbteil des minderjährigen Kindes bis zum Erreichen eines bestimmten Lebensjahres des Kindes zu verwalten und dann an das Kind heraus zu geben.